Arbeitnehmerüberlassung

Der „Verleiher“ verspricht dem „Entleiher“ einen geeigneten (qualifizierten) und arbeitswilligen „Leiharbeitnehmer“ für eine befristete Zeit. Die maximale Überlassungsdauer ergibt sich aus dem AÜG oder den entsprechenden Branchentarifverträgen.

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Die Arbeitsleistung erfolgt (meist) in den Räumlichkeiten und immer nach Weisung des Entleihers.

Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 99 Abs. 1 BetrVG.

Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG bedarf der Verleiher zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung einer Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Arbeit.

Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der eventuell bereits geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unwirksam. Es entsteht damit ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer, wobei der Leiharbeitnehmer gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt hat.

Im übrigen gelten die für den Betrieb des Entleihers gültigen Vorschriften und sonstigen sozialen oder tariflichen Regelungen.

Der Entleiher wird durch die Subsidärhaftung gezwungen, eine sorgfältige Auswahl unter den vorhandenen Verleihern zu treffen.

Ein Schadenersatzanspruch gegen den Verleiher kann der Entleiher bei Nichteinhaltung des Vertrages im Rahmen der §§ 307, 309 BGB geltend machen, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Gültigkeit des Vertrages hat.