Dienstvertrag

(gemäß BGB § 611 ff.)

Der „Auftragnehmer“ verspricht dem „Auftraggeber“, selbst und/oder mit Hilfe seiner „Hilfspersonen“ eine vertraglich umschriebene bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen.

Dienstvertrag

Die Arbeitsleistung kann sowohl in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, als auch an anderen durch Vertrag zu bestimmende Örtlichkeiten erbracht werden.

Die Dauer der Arbeitsleistung ergibt sich aus Art und Umfang. Die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs.1 BetrVG entfällt. Die Weisungsbefugnis gegenüber den Hilfspersonen verbleibt beim Auftragnehmer.

Durch Vertrag festgelegte Einräumung eines Weisungsrechtes im Rahmen der technischen Oberleitung zugunsten des Auftraggebers kann die Weisungsbefugnis des Auftragnehmers nicht aufheben.

Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige Auswahl und Arbeit seiner Hilfspersonen sowie für eigene Sorgfalt.

Die Art, der Umfang und die Abwicklung der Haftung wird in der Regel durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.

In der Praxis wird meist für unmittelbare, nicht jedoch für mittelbare Schäden die Haftung übernommen.