Werkvertrag

(gemäß BGB § 631 ff.)

Der „Hersteller“ verspricht dem „Besteller“ einen von ihm herbeizuführenden Erfolg. Er hat die Möglichkeit, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit des „Erfüllungsgehilfen“ zu bedienen.

Werkvertrag

Das Werk kann sowohl in den Räumlichkeiten des Herstellers, als auch an anderen durch den Vertrag zu bestimmenden Örtlichkeiten erstellt werden.

Wenn zum Beispiel die Erstellung nur unter Mitwirkung des Bestellers möglich ist, wird das Werk in dessen Räumlichkeiten erstellt.

Der Hersteller haftet für das versprochene Werk bis zur Abnahme. Der Besteller kann die Beseitigung eventuell auftretender Mängel verlangen.

Die heutige Rechtsprechung tendiert bei Mängelgewährung zu der Auffassung, dass die Gewährleistung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedungen werden kann, wenn der Besteller einen Nachbesserungsanspruch – und für den Fall, dass dieser aus irgend einem Grund nicht zum versprochenen Erfolg führt –, mindestens ein Rücktrittsrecht hat.

In der Praxis wird, je nach Umständen, Nachbesserung oder Neuerstellung des mangelhaften Werkes gewährt.